Verschenken ist schöner als Vererben

01.01.2016

Nach einer Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) aus dem Jahr 2011 werden in Deutschland in den Jahren 2011 bis 2020 2.584 Milliarden Euro vererbt. Hiervon werden allein 1.280 Milliarden Euro auf das Geldvermögen entfallen. Ein in Kundengesprächen häufig angesprochenes Thema ist daher auch die Gestaltung der steueroptimierten Vermögensübertragung auf die folgende Generation nach Ausschöpfung der Erbschaftssteuerfreibeträge. Dazu gibt es eine hochinteressante Option, die wir Ihnen vorstellen möchten.

Das grundsätzliche Konzept:

Ein Vermögensübertragender (z. B. Eltern, Großeltern) schließt eine Rentenversicherung mit sofort beginnenden Rentenleistungen ab. Nach den ersten Rentenleistungen an den Vermögensübertragenden verschenkt dieser den Sofortrentenvertrag an den Vermögensempfänger, z. B. Kind, Enkel oder Ehepartner. Dieser wird neuer Versicherungsnehmer und ist nun Empfänger der Rentenleistungen. Im Falle des Ablebens des Vermögensübertragenden wird das Restkapital an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.

Der Steuer-Vorteil:

Im Gegensatz zu einer Barschenkung in gleicher Höhe ergibt sich für die Sofortrente eine andere Bemessung des Schenkungsbetrages. Grundlage ist hier der § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG).

Ein Beispiel (siehe Tabelle):

Angenommen ein 60-jähriger Vater überträgt seinem Kind oder Ehepartner 100.000 €.

Bei der Einrichtung einer solchen Vermögensübertragung ist unbedingt die Einbeziehung eines steuerlichen Beraters zu empfehlen. Für ein konkretes Angebot stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Tabelle Steuervorteil

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